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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 42 MiStra - Mitteilungen über Ausländerinnen und Ausländer
§ 87 Absatz 2 und 4, § 88 Absatz 2 und 3 AufenthG, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und 7 FreizügG/EU, § 74, auch in Verbindung mit § 79 AufenthV

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
Amtliche Abkürzung
MiStra
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640

(1) In Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer (§ 2 Abs. 1 AufenthG) sind unverzüglich mitzuteilen

  1. 1.

    die Einleitung des Verfahrens unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften,

  2. 2.

    der Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls, solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet,

  3. 3.

    die Erhebung der öffentlichen Klage,

  4. 4.

    der Ausgang des Verfahrens,

  5. 5.

    der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,

  6. 6.

    der Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

Die Mitteilung nach Ziffer 1 kann unterbleiben, wenn in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch die Polizei erfolgt ist.

(2) Wird in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet -

  1. 1.

    der Aufenthalt einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn weder ein erforderlicher Aufenthaltstitel erteilt noch die Abschiebung ausgesetzt ist,

  2. 2.

    der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung,

  3. 3.

    die unberechtigte Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch eine Ausländerin oder einen Ausländer, für sich selbst, ihre oder seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 SGB II oder in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4, Satz 3, 6 oder 7 SGB XII oder

  4. 4.

    ein sonstiger Ausweisungsgrund

bekannt, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch andere Stellen erfolgt ist.

(2a) Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer, die das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) haben. Bei diesen sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Umstände dann mitzuteilen, wenn sie für die Feststellung nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 FreizügG/EU entscheidungserheblich sein können. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Umstände sind bei Personen, die

  1. 1.

    sich selbst als drittstaatsangehörige Familienangehörige im Bundesgebiet aufgehalten haben und nach § 3 Absatz 2 FreizügG/EU nach dem Tod eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht behalten,

  2. 2.

    nicht Unionsbürger sind, sich selbst als Ehegatten oder Lebenspartner im Bundesgebiet aufgehalten haben, und die nach der Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 3 Absatz 4 FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht behalten,

  3. 3.

    als nahestehende Personen eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht nach § 3a Absatz 1 FreizügG/EU haben oder

  4. 4.

    ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 16 FreizügG/EU (Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen) haben, wenn ein Verhalten, auf Grund dessen eine Beendigung des Aufenthalts erfolgt oder durchgesetzt wird, nach dem 31. Dezember 2020 stattgefunden hat,

ohne die Einschränkungen des Satzes 2 mitzuteilen.

(3) Bei den Mitteilungen sind, soweit bekannt, jeweils folgende Daten mit anzugeben:

  1. 1.

    Familiennamen,

  2. 2.

    Geburtsnamen,

  3. 3.

    Vornamen,

  4. 4.

    Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,

  5. 5.

    Geschlecht

  6. 6.

    Staatsangehörigkeiten,

  7. 7.

    Anschrift,

  8. 8.

    zum Zwecke der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.

(4) Personenbezogene Daten, die von einer Ärztin, einem Arzt oder einer der in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 und Absatz 4 StGB bezeichneten Personen in Strafverfahren zugänglich gemacht worden sind, dürfen übermittelt werden,

  1. 1.

    wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Ausländerin oder des Ausländers oder von Dritten erforderlich ist, die Ausländerin oder der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von der Ausländerin oder dem Ausländer nicht eingehalten werden oder

  2. 2.

    soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die in § 54 Absatz 2 Nummer 4 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

(5) Personenbezogene Daten, die nach § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn gegen die Ausländerin oder den Ausländer wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift des Steuer- einschließlich des Zoll- und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

(6) Die Mitteilungen sind an die nach jeweiligem Landesrecht örtlich zuständige Ausländerbehörde zu richten.

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Ziffer 1 und 2 und sonstiger nach dem Aufenthaltsgesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 AufenthG bezeichneten Maßnahmen (Zurückschiebung, Festnahme, Durchsetzung der Verlassenspflicht, Durchführung der Abschiebung) in Betracht kommt. Absatz 2a gilt entsprechend.

(8) In den Fällen des Absatzes 5 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 AufenthG erlassen werden soll.

(9) Mitteilungen nach Absatz 2a Satz 2 und 3 sowie den Absätzen 4, 5 und 8 ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.