Abschnitt 9 UVollzO - Untersuchungshandlungen
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) Die Anstaltsbeamten dürfen keine Ermittlungen aus Anlass von strafbaren Handlungen, die außerhalb der Vollzugsanstalt begangen worden sind, durchführen.
(2) 1Sie dürfen einen Gefangenen mit anderen Personen nicht zusammenlegen, um ihn über einen Sachverhalt auszuforschen. 2Dies gilt auch dann, wenn eine innerhalb der Vollzugsanstalt begangene strafbare Handlung ermittelt werden soll.