§ 13 NStGHG - Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
- Amtliche Abkürzung
- NStGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11130020000000
§ 19 Abs. 1 BVerfGG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Entscheidung über die Ablehnung eine Vertretung nicht stattfindet. Eine Vertretung findet statt, wenn alle Mitglieder oder die zur Beschlussfähigkeit nach § 9 Abs. 2 erforderliche Anzahl der Mitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. An der Entscheidung in der Sache wirkt an Stelle des abgelehnten Mitglieds das stellvertretende Mitglied mit.