Abschnitt 7 UVollzO - Mitteilungen des Richters und des Staatsanwalts
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) 1Dem Anstaltsleiter werden unverzüglich alle für die Persönlichkeit des Gefangenen und dessen Behandlung und Verwahrung bedeutsamen Umstände mitgeteilt, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben oder ändern. 2Dies gilt namentlich von Überhaft, Vorstrafen und weiteren schwebenden Strafverfahren. 3Die Mitbeschuldigten und die wichtigsten Zeugen, soweit sie in Haft sind, werden dem Anstaltsleiter bezeichnet. 4Möglichst schon im Aufnahmeersuchen wird er über Umstände unterrichtet, die auf besonderen Fluchtverdacht, auf die Gefahr gewalttätigen Verhaltens, des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung, auf gleichgeschlechtliche Neigungen oder auf seelische oder geistige Abartigkeiten hindeuten. 5Soweit ansteckende Krankheiten bekannt sind, soll auch hierauf hingewiesen werden.
(2) Dem Anstaltsleiter soll der Staatsanwalt die Anklageschrift, der Richter den Termin der Hauptverhandlung, deren Ergebnis und den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils unverzüglich mitteilen.
(3) Geht im Laufe des Strafverfahrens die Zuständigkeit auf eine andere Stelle über, so teilt diese den Übergang unverzüglich dem Anstaltsleiter mit.