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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 UVollzO - Richter

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) 1Die für den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlichen Maßnahmen und notwendigen Beschränkungen ordnet der Richter an (§ 119 Abs. 6 StPO). 2Der Richter entscheidet insbesondere über die Art der Unterbringung, den Verkehr mit der Außenwelt, besondere Sicherungsmaßnahmen und Disziplinarmaßnahmen.

(2) 1Dem Richter bleibt es im Einzelfall unbenommen, von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen der Vorschriften der Strafprozessordnung von den Richtlinien dieser Vollzugsordnung abzuweichen. 2Soweit er in Verbindung mit dem Aufnahmeersuchen oder später keine besonderen Verfügungen trifft, ist davon auszugehen, dass die für den Vollzug der Untersuchungshaft durch diese Vollzugsordnung allgemein getroffene Regelung nach dem Willen des Richters auch für den Einzelfall gelten soll.

(3) 1Die richterliche Zuständigkeit ist in § 126 StPO geregelt. 2Hiernach ist bis zur Erhebung der öffentlichen Klage der Richter zuständig, der den Haftbefehl erlassen hat. 3Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. 4Nach Einlegung der Revision ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. 5Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119 StPO, ordnet der Vorsitzende an.