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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt II GefArbAV - Erwerb von Erzeugnissen durch Bedienstete

Bibliographie

Titel
Gefangenenarbeit für Bedienstete des Justizvollzuges
Redaktionelle Abkürzung
GefArbAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400
  1. 1.

    Bedienstete können Erzeugnisse (Fertigwaren) der Eigenbetriebe, der Lehrbetriebe, die nicht Eigenbetriebe sind, sowie der Unternehmerbetriebe beziehen, soweit diese Erzeugnisse als Standardprodukte für den allgemeinen Verkauf oder den Eigenbedarf der Justizvollzugseinrichtungen hergestellt werden.

  2. 2.

    Die Abgabe von Rohstoffen und Zutaten, die weder benoch verarbeitet worden sind, ist nicht zulässig.

  3. 3.

    Bei dem Erwerb von Fertigwaren durch Bedienstete sind die Verkaufspreise zu erheben, die für die Erzeugnisse allgemein festgesetzt sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt V der AV i.d.F. vom 13. September 2024 (Nds. Rpfl. S. 417)