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Abschnitt 3 BSOBRdErl - Schwerpunkte der Beratung

Bibliographie

Titel
Beratung für Berufs- und Studienorientierung an allgemein bildenden Schulen; hier: Einrichtung eines Beratungssystems zur Berufs- und Studienorientierung an allen allgemein bildenden Schulen (einschließlich Gymnasien und Gesamtschulen)
Redaktionelle Abkürzung
BSOBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410
  • Beratung der Schulen bei der Entwicklung des schuleigenen Konzepts zur Berufs- und Studienorientierung sowie in der Folge bei der Weiterentwicklung dieses Konzepts

  • Beratung und Unterstützung der Schulen bzw. Lehrkräfte bei Einführung berufs- und studienorientierender Maßnahmen

  • Beratung und Unterstützung der Schulen bzw. Lehrkräfte beim Einsatz eines Kompetenzfeststellungsverfahrens

  • Mitwirkung bei der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Berufs- und Studienorientierung

  • Gewinnung von Unternehmen als externe Partner sowie Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen, Kooperation mit anderen an der Beratung und Unterstützung der Schulen Beteiligten, Mithilfe bei der Vermittlung schulischer und außerschulischer Kooperationspartner und Koordinierung des Erfahrungsaustausches zwischen den Schulen

  • Unterstützung der schulfachlichen Dezernentin / des schulfachlichen Dezernenten bei der Wahrnehmung der Fachaufsicht im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung

  • Organisation und Durchführung von Besprechungen zur Berufs- und Studienorientierung mit den Schulen im Zuständigkeitsbereich

  • Entwicklung von Unterrichtsmaterialien zur Berufs- und Studienorientierung und deren Austausch

  • Unterstützung bei der Entwicklung von Fortbildungsmaßnahmen des NLQ und der Kompetenzzentren

  • Mitwirkung bei der Gestaltung von schulinternen und schulübergreifenden Fortbildungen und Veranstaltungen im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung

Über die Anforderungen der Schulen hinaus nimmt die Beratung für Berufs- und Studienorientierung weitere Aufgaben auf Veranlassung der RLSB wahr. Des Weiteren ist die Mitwirkung bei der Implementierung bildungspolitischer Reformen erforderlich.

Dieser RdErl. tritt am 1.2.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.1.2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Februar 2025 durch Nummer 3 Absatz 3 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)