BSOBRdErl,NI - Berufs- und Studienorientierung-Beratungsrunderlass

Beratung für Berufs- und Studienorientierung an allgemein bildenden Schulen;
hier: Einrichtung eines Beratungssystems zur Berufs- und Studienorientierung an allen allgemein bildenden Schulen (einschließlich Gymnasien und Gesamtschulen)

Bibliographie

Titel
Beratung für Berufs- und Studienorientierung an allgemein bildenden Schulen; hier: Einrichtung eines Beratungssystems zur Berufs- und Studienorientierung an allen allgemein bildenden Schulen (einschließlich Gymnasien und Gesamtschulen)
Redaktionelle Abkürzung
BSOBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 26.7.2017 - 24.2.1/81420

Vom 26. Juli 2017 (SVBl. S. 489)

Geändert durch Runderlass vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

- VORIS 22410 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MK v. 1.7.2021 (SVBl. S. 349)
    - VORIS 22410 -

  2. b)

    RdErl. d. MK v. 17.9.2018 (SVBl. S. 556, 710)
    - VORIS 22410 -

Zu Beginn des Schuljahres 2017/18 wird allen allgemein bildenden Schulen des Sek I und Sek II ein Musterkonzept zur Berufs- und Studienorientierung, das eine breit gefächerte Berufs- und Studienorientierung auch an Gymnasien und Gesamtschulen vorsieht, zur Verfügung gestellt. In der Folge wird der Erlass zur Berufsorientierung überarbeitet mit dem Ziel, die Regelungen für alle Schulformen zu spezifizieren. Dieser Erlass wird voraussichtlich zum 1.2.2018 in Kraft gesetzt. Im Vorgriff gelten abweichend vom Bezugserlass nachfolgende Regelungen.

Die bereits eingeführte Beratung an den Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen und Förderschulen wird um eine Beratungsstruktur an den Gymnasien und Gesamtschulen, die in jedem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) des Dez. 3 angesiedelt ist, ergänzt. Eine dezernatsübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Beraterinnen und Beratern zur Berufs- und Studienorientierung aller Schulformen ist dabei zwingend erforderlich. Die bisherige Verknüpfung der Beratung für Berufsorientierung mit der Fachberatung für den Fachbereich AWT und das Profil Wirtschaft wird aufgehoben. Dafür wird eine eigenständige Fachberatung aufgebaut, für die aus dem bisherigen Gesamtkontingent 65 Anrechnungsstunden abgetrennt werden. Hierfür ergeht ein gesonderter Erlass an die RLSB. Bestehende Beauftragungen können bis zum Ende der Befristung weitergeführt werden, wobei Lehrkräfte, die bisher doppelte Funktionen (Beratung für Berufsorientierung sowie Fachberatung Profil Wirtschaft) wahrgenommen haben, sich für einen bestimmten Bereich entscheiden sollen.

Neue Beauftragungen (vorrangig für die Beratung des Dez. 3 der RLSB) sollen zum 1.2.2018 ausgesprochen werden.

Die RLSB bilanzieren die Beratung und sorgen für die landesweit einheitliche Qualitätssicherung des Beratungsangebots. Sie berichten dem MK über den Stand der Qualitätsentwicklung.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Stellung der Beraterinnen und Berater1
Kontingente2
Schwerpunkte der Beratung3

Abschnitt 1 BSOBRdErl - Stellung der Beraterinnen und Berater

Bibliographie

Titel
Beratung für Berufs- und Studienorientierung an allgemein bildenden Schulen; hier: Einrichtung eines Beratungssystems zur Berufs- und Studienorientierung an allen allgemein bildenden Schulen (einschließlich Gymnasien und Gesamtschulen)
Redaktionelle Abkürzung
BSOBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Beraterinnen und Berater für Berufs- und Studienorientierung sind Lehrkräfte an einer allgemein bildenden Schule. Gesucht werden Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Realschulen oder an Gymnasien, die bereits in ihrer Schule am Prozess der Berufs- und Studienorientierung mitwirken. Hinsichtlich der Beratertätigkeit unterstehen sie dem jeweiligen RLSB, für die sie bestellt sind, und handeln in ihrem Auftrag. Sie werden von der fachlich zuständigen Organisationseinheit geführt und arbeiten eng mit dieser Stelle zusammen. Sie sind in besonderem Maße verpflichtet, sich selbst zur Erhaltung ihrer Beratungskompetenz qualifiziert fortzubilden.

Die Aufgaben der Beratung sind i. d. R. Lehrkräften im Eingangsamt ihrer Laufbahn zu übertragen; die Beauftragung erfolgt i. d. R. für die Dauer von fünf Jahren. Gemäß § 15 Nds. ArbZVO-Schule werden den Lehrkräften im Rahmen der festgelegten Kontingente Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Umfange gewährt.

Die Schulen regeln den unterrichtlichen Einsatz der Beraterinnen und Berater in einer Form, die es ihnen ermöglicht, ihre Beratungsaufgaben ohne größere Beeinträchtigung ihrer eigenen Unterrichtsverpflichtung wahrzunehmen.

Außer Kraft am 1. Februar 2025 durch Nummer 3 Absatz 3 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Abschnitt 2 BSOBRdErl - Kontingente

Bibliographie

Titel
Beratung für Berufs- und Studienorientierung an allgemein bildenden Schulen; hier: Einrichtung eines Beratungssystems zur Berufs- und Studienorientierung an allen allgemein bildenden Schulen (einschließlich Gymnasien und Gesamtschulen)
Redaktionelle Abkürzung
BSOBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Anzahl der Beraterinnen und Berater sowie die Höhe der jeweiligen Anrechnungen werden von dem RLSB in eigener Zuständigkeit festgelegt. Die im Einzelfall gewährten Anrechnungsstunden sollten in der Regel fünf Wochenstunden umfassen. Die Stundenentlastung sollte so gelegt werden, dass möglichst wöchentlich ein unterrichtsfreier Tag gewährleistet ist.

Insgesamt stehen Anrechnungsstunden im Umfang von 235 Stunden für Dezernat 2 und 200 Stunden für Dezernat 3 zur Verfügung.

RLSBDez. 2Dez. 3
Braunschweig4045
Hannover4560
Lüneburg6045
Osnabrück9050
Gesamt235200

Bei der Beauftragung ist folgende Schlüsselnummer anzugeben: Schlüsselnummer 496.

Außer Kraft am 1. Februar 2025 durch Nummer 3 Absatz 3 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Abschnitt 3 BSOBRdErl - Schwerpunkte der Beratung

Bibliographie

Titel
Beratung für Berufs- und Studienorientierung an allgemein bildenden Schulen; hier: Einrichtung eines Beratungssystems zur Berufs- und Studienorientierung an allen allgemein bildenden Schulen (einschließlich Gymnasien und Gesamtschulen)
Redaktionelle Abkürzung
BSOBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410
  • Beratung der Schulen bei der Entwicklung des schuleigenen Konzepts zur Berufs- und Studienorientierung sowie in der Folge bei der Weiterentwicklung dieses Konzepts

  • Beratung und Unterstützung der Schulen bzw. Lehrkräfte bei Einführung berufs- und studienorientierender Maßnahmen

  • Beratung und Unterstützung der Schulen bzw. Lehrkräfte beim Einsatz eines Kompetenzfeststellungsverfahrens

  • Mitwirkung bei der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Berufs- und Studienorientierung

  • Gewinnung von Unternehmen als externe Partner sowie Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen, Kooperation mit anderen an der Beratung und Unterstützung der Schulen Beteiligten, Mithilfe bei der Vermittlung schulischer und außerschulischer Kooperationspartner und Koordinierung des Erfahrungsaustausches zwischen den Schulen

  • Unterstützung der schulfachlichen Dezernentin / des schulfachlichen Dezernenten bei der Wahrnehmung der Fachaufsicht im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung

  • Organisation und Durchführung von Besprechungen zur Berufs- und Studienorientierung mit den Schulen im Zuständigkeitsbereich

  • Entwicklung von Unterrichtsmaterialien zur Berufs- und Studienorientierung und deren Austausch

  • Unterstützung bei der Entwicklung von Fortbildungsmaßnahmen des NLQ und der Kompetenzzentren

  • Mitwirkung bei der Gestaltung von schulinternen und schulübergreifenden Fortbildungen und Veranstaltungen im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung

Über die Anforderungen der Schulen hinaus nimmt die Beratung für Berufs- und Studienorientierung weitere Aufgaben auf Veranlassung der RLSB wahr. Des Weiteren ist die Mitwirkung bei der Implementierung bildungspolitischer Reformen erforderlich.

Dieser RdErl. tritt am 1.2.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.1.2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Februar 2025 durch Nummer 3 Absatz 3 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)