Abschnitt 3 BSOBRdErl - Schwerpunkte der Beratung
Bibliographie
- Titel
- Beratung für Berufs- und Studienorientierung an allgemein bildenden Schulen; hier: Einrichtung eines Beratungssystems zur Berufs- und Studienorientierung an allen allgemein bildenden Schulen (einschließlich Gymnasien und Gesamtschulen)
- Redaktionelle Abkürzung
- BSOBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Beratung der Schulen bei der Entwicklung des schuleigenen Konzepts zur Berufs- und Studienorientierung sowie in der Folge bei der Weiterentwicklung dieses Konzepts
Beratung und Unterstützung der Schulen bzw. Lehrkräfte bei Einführung berufs- und studienorientierender Maßnahmen
Beratung und Unterstützung der Schulen bzw. Lehrkräfte beim Einsatz eines Kompetenzfeststellungsverfahrens
Mitwirkung bei der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Berufs- und Studienorientierung
Gewinnung von Unternehmen als externe Partner sowie Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen, Kooperation mit anderen an der Beratung und Unterstützung der Schulen Beteiligten, Mithilfe bei der Vermittlung schulischer und außerschulischer Kooperationspartner und Koordinierung des Erfahrungsaustausches zwischen den Schulen
Unterstützung der schulfachlichen Dezernentin / des schulfachlichen Dezernenten bei der Wahrnehmung der Fachaufsicht im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung
Organisation und Durchführung von Besprechungen zur Berufs- und Studienorientierung mit den Schulen im Zuständigkeitsbereich
Entwicklung von Unterrichtsmaterialien zur Berufs- und Studienorientierung und deren Austausch
Unterstützung bei der Entwicklung von Fortbildungsmaßnahmen des NLQ und der Kompetenzzentren
Mitwirkung bei der Gestaltung von schulinternen und schulübergreifenden Fortbildungen und Veranstaltungen im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung
Über die Anforderungen der Schulen hinaus nimmt die Beratung für Berufs- und Studienorientierung weitere Aufgaben auf Veranlassung der Niedersächsischen Landesschulbehörde wahr. Des Weiteren ist die Mitwirkung bei der Implementierung bildungspolitischer Reformen erforderlich.
Dieser RdErl. tritt am 1.2.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.1.2023 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Februar 2023 durch RdErl. vom 26. Juli 2017 (SVBl. S. 489)