§ 11 NBodSUVO - Anerkennungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBodSUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300
(1) 1Auf Antrag einer oder eines anerkannten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG kann die Anerkennung einer von ihr oder von ihm betriebenen Einrichtung als Untersuchungsstelle auf die Probennahme beschränkt werden. 2Die Anerkennung als Untersuchungsstelle kann auf Antrag Probennahmen und Vor-Ort-Untersuchungen ausnehmen.
(2) 1Wenn die antragstellende Einrichtung bereits durch eine hierfür geeignete Stelle unter Beachtung der Norm DIN EN 45003 (Ausgabe: 1995-05) akkreditiert worden ist, so ist dies von der Behörde bei der Überprüfung der Sachkunde und Zuverlässigkeit zu berücksichtigen, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den beantragten Untersuchungsbereich aussagekräftig ist. 2Die Behörde kann die Anerkennung davon abhängig machen, dass von der antragstellenden Einrichtung eine Akkreditierung vorgelegt wird, die nachweist, dass bestimmte Anforderungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 erfüllt werden.
(3) Mit dem Bescheid über die Anerkennung sind Auflagen zu verbinden in Bezug auf
- 1.interne und externe Qualitätssicherungsmaßnahmen,
- 2.die Teilnahme an Ringversuchen,
- 3.Laborüberprüfungen,
- 4.Probennahmen,
- 5.Vor-Ort-Untersuchungen,
- 6.ordnungsgemäße Entsorgung sowie
- 7.Mitteilungspflichten zur Durchführung der Aufsicht und bei wesentlichen Änderungen in der Untersuchungsstelle.
(4) 1Die Anerkennung und eine Verlängerung der Anerkennung sind jeweils auf fünf Jahre zu befristen. 2Die Anerkennung darf nur nach einer erneuten Überprüfung verlängert werden.
(5) 1Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Norm DIN EN 45003 "Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien" ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. 2Die DIN-Normblätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.