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  • ab 30.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 7 BMpädPrüfO - Prüfungstermine

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

(1) Prüfungen werden nach Bedarf angesetzt. Die Termine sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Ausbildungsmaßnahmen für Ausbilderinnen und Ausbilder abgestimmt sein.

(2) Die Prüfungstermine sowie die Anmeldefristen werden von der zuständigen Stelle mindestens drei Monate vor der Prüfung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gegeben.