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Abschnitt 1 NBhVOKBefrRdErl - 1. Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Künstliche Befruchtung
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOKBefrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Aufwendungen für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung sind nur beihilfefähig, wenn nach ärztlicher Feststellung andere Maßnahmen zur Herstellung der Empfängnisfähigkeit (z. B. Fertilisierungsoperation, alleinige hormonelle Stimulation) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, nicht durchführbar oder nicht zumutbar sind. Außerdem müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1.1
Die Personen, die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in Anspruch nehmen wollen, sind miteinander verheiratet.

1.2
Beide Ehepartner haben vor Beginn der jeweiligen Maßnahme das 25. Lebensjahr vollendet, wobei die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen. Die Altersgrenzen müssen für beide Ehepartner in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein. Erfüllt nur einer der Ehepartner diese Voraussetzung, sind die Aufwendungen der gesamten Maßnahme nicht beihilfefähig.

1.3
Der HIV-Status beider Ehepartner ist vor Beginn der Durchführung von Maßnahmen bekannt.

1.4
Es besteht eine hinreichende Aussicht, dass durch die gewählte Behandlungsmethode eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht für die jeweiligen Behandlungsmaßnahmen dann nicht, wenn sie

  • in der Insemination im Spontanzyklus bis zu achtmal,

  • bei der Insemination nach hormoneller Stimulation bis zu dreimal,

  • bei der In-vitro-Fertilisation bis zu dreimal,

  • beim intratubaren Garneten-Transfer bis zu zweimal,

  • bei der Intraplasmatischen Spermieninjektion bis zu dreimal

vollständig durchgeführt wurden, ohne dass eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist.

1.5
Das Ehepaar hat sich vor Behandlungsbeginn durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nicht selbst durchführt, über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung beraten zu lassen. In dem Fall einer Insemination im Spontanzyklus ist die Inanspruchnahme einer Beratung nicht verpflichtend.

1.6
Die Ehefrau hat sich vor Behandlungsbeginn über die Risiken einer Röteln- oder Varizelleninfektion während der Schwangerschaft und über ggf. empfohlene Schutzimpfungen für Frauen mit Kinderwunsch beraten zu lassen.

1.7
Es werden ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet.