§ 110 NJVollzG - Vollzugsplan
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 enthält der Vollzugsplan Angaben mindestens über folgende Maßnahmen:
- 1.
psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen,
- 2.
andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
- 3.
die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung,
- 4.
die Zuweisung zu Wohn- oder anderen Gruppen, die der Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 Satz 1 und § 107 dienen,
- 5.
Maßnahmen, die die Bereitschaft der oder des Gefangenen zur Mitwirkung an ihrer oder seiner Behandlung wecken und fördern sollen,
- 6.
den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung,
- 7.
die Teilnahme an Freizeitangeboten,
- 8.
Maßnahmen zur Ordnung der persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten,
- 9.
Lockerungen des Vollzuges,
- 10.
Maßnahmen zur Förderung von Außenkontakten und zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums und
- 11.
Maßnahmen zur Vorbereitung einer möglichen Entlassung und der durchgängigen Betreuung.
(2) Die Frist zur Fortschreibung des Vollzugsplans nach § 9 Abs. 3 Satz 2 soll jeweils sechs Monate nicht übersteigen.