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§ 110 NJVollzG - Vollzugsplan

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 enthält der Vollzugsplan Angaben mindestens über folgende Maßnahmen:

  1. 1.

    psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen,

  2. 2.

    andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,

  3. 3.

    die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung,

  4. 4.

    die Zuweisung zu Wohn- oder anderen Gruppen, die der Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 Satz 1 und § 107 dienen,

  5. 5.

    Maßnahmen, die die Bereitschaft der oder des Gefangenen zur Mitwirkung an ihrer oder seiner Behandlung wecken und fördern sollen,

  6. 6.

    den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung,

  7. 7.

    die Teilnahme an Freizeitangeboten,

  8. 8.

    Maßnahmen zur Ordnung der persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten,

  9. 9.

    Lockerungen des Vollzuges,

  10. 10.

    Maßnahmen zur Förderung von Außenkontakten und zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums und

  11. 11.

    Maßnahmen zur Vorbereitung einer möglichen Entlassung und der durchgängigen Betreuung.

(2) Die Frist zur Fortschreibung des Vollzugsplans nach § 9 Abs. 3 Satz 2 soll jeweils sechs Monate nicht übersteigen.