§ 112b NJVollzG - Verbleib und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Eine frühere Gefangene oder ein früherer Gefangener darf auf Antrag vorübergehend in Anstalten der Landesjustizverwaltung verbleiben oder ist wieder aufzunehmen, wenn die Eingliederung gefährdet ist. 2Der Verbleib oder die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.
(2) 1Gegen verbliebene oder aufgenommene Person dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. 2Im Übrigen finden die sonstigen Vorschriften dieses Teils entsprechende Anwendung.
(3) Auf ihren Antrag ist die verbliebene oder aufgenommene Person unverzüglich zu entlassen.