§ 110 NJVollzG - Selbstbeschäftigung, Taschengeld
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Der oder dem Sicherungsverwahrten wird gestattet, einer Selbstbeschäftigung nachzugehen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
(2) Der Betrag des der oder dem Sicherungsverwahrten nach § 43 zu gewährenden Taschengeldes ist gegenüber dem für Strafgefangene geltenden Betrag angemessen zu erhöhen.