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§ 110 NJVollzG - Selbstbeschäftigung, Taschengeld

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Der oder dem Sicherungsverwahrten wird gestattet, einer Selbstbeschäftigung nachzugehen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

(2) Der Betrag des der oder dem Sicherungsverwahrten nach § 43 zu gewährenden Taschengeldes ist gegenüber dem für Strafgefangene geltenden Betrag angemessen zu erhöhen.