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Abschnitt 7 VV-BauGB - Unterrichtung des Sozialministers

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

Der Sozialminister ist durch die beteiligten Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise oder Behörden des Landes zu unterrichten

  1. a)
    über Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) betreffend die Gültigkeit von Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen nach dem BauGB,
  2. b)
    über Gerichtsentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere wenn diese von diesen Verwaltungsvorschriften abweichen.