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  • ab 30.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL EA PflSchErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (RL Erschwernisausgleich Pflanzenschutz)
Redaktionelle Abkürzung
RL EA PflSchErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

4.1 Der Erschwernisausgleich nach dieser Richtlinie kann nur gewährt werden, wenn:

4.1.1
die beantragten Flächen vom Antragstellenden oder vom antragstellenden Unternehmen im Kalenderjahr produktiv genutzt werden; sie gelten als produktiv genutzt, wenn sie bis zur Ernte nach ortsüblichen Maßstäben gepflegt und anschließend einer Ernte und Verwertung zugeführt werden. Für Landschaftselemente, stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flächen wird kein Erschwernisausgleich gewährt;

4.1.2
sich die Flächen, auf denen keine Pflanzenschutzmittel nach § 4 Abs. 1 PflSchAnwV ausgebracht werden, in Niedersachsen befinden und sowohl in einem Natura 2000-Gebiet als auch in einem

  • Naturschutzgebiet,

  • Nationalpark,

  • Naturdenkmal oder

  • gesetzlich geschützten Biotop i. S. von § 30 BNatSchG liegen,

  • die Flächen werden berücksichtigt, wenn bis zum 1. Dezember des dem Antrag vorhergehenden Jahres eine rechtskräftige Festlegung des Naturschutzgebietes oder eines gesetzlich geschützten Biotops erfolgt ist;

4.1.3
für die beantragten Flächen keine Ausnahme von den Verboten nach § 4 Abs. 2 der PflSchAnwV im Antragsjahr zugelassen ist.

4.2 Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag auf den Erschwernisausgleich nach dieser Richtlinie gestellt werden kann, beträgt 0,1 Hektar.

4.3 Begünstigte sind verpflichtet, während des Verpflichtungszeitraumes auf den beantragten Flächen:

  • die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, deren nationale Umsetzung gemäß GAPKondG und GAPKondV sowie

  • die aus den einschlägigen Rechtsvorschriften bestehenden Vorgaben und Bedingungen einzuhalten.

4.4 Begünstigte sind verpflichtet zuzustimmen:

  • zur Überprüfung der beantragten Fördermaßnahmen einer Nutzung der InVeKoS-Daten zu den Direktzahlungen und den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie der HIT-Daten durch die Bewilligungsbehörde sowie

  • der Datenweitergabe und Datenverarbeitung zum Zwecke der verwaltungsmäßigen Umsetzung, der Kontrolle, der Evaluierung oder der Berichterstattung der Maßnahme an die entsprechenden Dienststellen des Landes, des Bundes oder der EU.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 52)