Abschnitt 1 RL EA PflSchErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (RL Erschwernisausgleich Pflanzenschutz)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL EA PflSchErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78410
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO einen Erschwernisausgleich an landwirtschaftliche Unternehmen. Die Gewährung des Erschwernisausgleichs erfolgt in Umsetzung der im Rahmen des GAKG beschlossenen bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung in der jeweils gültigen Fassung. Ziel der Fördermaßnahme ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie auf Ackerland und Dauerkulturflächen. Durch den Erhalt der Bewirtschaftung sollen das Landschaftsbild und die typische Fauna und Flora in den ausgewiesenen Gebieten erhalten bleiben. Die Extensivierung durch den Verzicht auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel erhöht die Biodiversität, insbesondere den Anteil der Insekten und Wildkräuter und führt zudem dazu, dass auch gefährdete wildlebende heimische Pflanzen- und Tierarten sowie ihre natürlichen Lebensräume, deren Erhaltung auf eine angepasste landwirtschaftliche Bewirtschaftung angewiesen sind, bewahrt werden.
Eine fehlende Bewirtschaftung würde zu einer Verbuschung der Flächen führen und damit in einer Zerstörung wichtiger Lebensräume für gefährdete wildlebende heimische Pflanzen- und Tierarten resultieren.
Der Erschwernisausgleich Pflanzenschutz soll somit zu positiven Umweltauswirkungen beitragen, welche durch den Verzicht auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel hervorgerufen werden.
1.2 Die Gewährung des Erschwernisausgleichs erfolgt auf der Grundlage der nachfolgenden Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG) vom 21.07.1988 (BGBl. I. S. 1055), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2231),
Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" Förderbereich 4 Buchst. K "Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie",
allgemeine beihilferechtliche Bestimmungen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes",
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7; L 95 vom 29.03.2014, S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 193) - sog. FFH-Richtlinie -,
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2019 (ABl. L 170 vom 25.06.2019, S. 115) - sog. Vogelschutzrichtlinie -,
§ 14 Abs. 6 PflSchG vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752),
§ 4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10.11.1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 01.06.2022 (BGBl. I S. 867) - im Folgenden: PflSchAnwV-,
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1; L 181 vom 07.07.2022, S. 35, L 227 vom 01.09.2022, S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 08.02.2023 (ABl. L 102 vom 17.04.2023, S. 1),
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.02.2022, S. 45), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16.06.2022 (ABl. L 216 vom 19.08.2022, S. 1),
Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV) vom 24.01.2022 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 343),
Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14.12.2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22.11.2023 (ABl. L vom 23.11.2023, S. 1).
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 52)