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  • ab 30.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL EA PflSchErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (RL Erschwernisausgleich Pflanzenschutz)
Redaktionelle Abkürzung
RL EA PflSchErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Wunstorfer Landstraße 9, 30453 Hannover.

7.3 Der Erschwernisausgleich wird nur auf schriftlichen Antrag gemäß amtlichem Vordruck durch die Bewilligungsbehörde für ein Kalenderjahr gewährt.

7.4 Anträge können bis zum 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Als Antragseingang gilt der Zeitpunkt, zu dem der schriftlich oder elektronisch zu stellende Antrag vollständig bei der Bewilligungsbehörde eingegangen ist.

7.5 Geht der Antrag nach dem 15. Mai des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde ein, so erfolgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, eine Kürzung um ein Prozent des berechneten Betrages. Wird der Antrag nach dem 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht, so ist er abzulehnen. Für den Verpflichtungszeitraum 2023 können Anträge abweichend davon bis zum 15.02.2024 ohne prozentuale Kürzung gestellt werden.

7.6 Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Förderantrag in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid geführt.

7.7 Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie den hierzu ergangenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsbestimmungen, ob die Voraussetzungen vorlagen oder noch vorliegen und die eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden oder werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Der Erschwernisausgleich für die beantragte Fläche wird nach Durchführung der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bewilligt und ausgezahlt.

7.8 Wird auf einer Fläche des Betriebes ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 PflSchAnwV festgestellt, wird für alle beantragten Flächen keine Zuwendung gewährt. Diese Bestimmung gilt nicht bei Selbstanzeige, die vor einer möglichen Vor-Ort-Kontrolle oder deren Ankündigung erfolgt sein muss. In diesem Fall wird nur für die Fläche keine Förderung gewährt, auf der der angezeigte Verstoß stattgefunden hat.

7.9 Wird festgestellt, dass die oder der Begünstigte falsche Nachweise oder nicht die erforderlichen Informationen vorgelegt hat, so wird der Erschwernisausgleich abgelehnt oder vollständig zurückgenommen.

7.10 Wird festgestellt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung des Erschwernisausgleichs in zurückliegenden Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, so ist die oder der Begünstigte zur Erstattung des zu Unrecht gezahlten Erschwernisausgleichs zuzüglich Zinsen verpflichtet.

7.11 Geht während des Verpflichtungszeitraumes der Betrieb, für den der Erschwernisausgleich beantragt wird, auf eine andere Person oder ein anderes Unternehmen über, wird kein Erschwernisausgleich gewährt, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin oder vom Übernehmer nicht übernommen und eingehalten werden.

Die Übernahme von Verpflichtungen bei Betriebsübergang ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder elektronisch bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

7.12 Der im Rahmen dieser Richtlinie gewährte Erschwernisausgleich gilt als staatliche Beihilfe i. S. des Unionsrechts. Bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion sind nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c Nr. i der Verordnung (EU) 2022/2472 Beihilfen von mehr als 10 000 EUR zu veröffentlichen. Bei anderen Unternehmen sind nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Verordnung (EU) 2022/2472 Beihilfen von mehr als 100 000 EUR zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen erfolgen auf folgender Beihilfentransparenzwebseite der Europäischen Kommission:

(https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home/).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 52)