Abschnitt 6 RL EA PflSchErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (RL Erschwernisausgleich Pflanzenschutz)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL EA PflSchErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78410
6.1 Soweit Begünstigte bereits Vergünstigungen oder Zahlungen für vergleichbare Leistungen für das Verbot, Pflanzenschutzmittel nach § 4 Abs. 1 PflSchAnwV auf den beantragten Flächen anzuwenden, aufgrund anderer gesetzlicher oder vertraglicher Vereinbarungen erhalten, wird kein Erschwernisausgleich nach dieser Richtlinie gewährt.
6.2 Begünstigte sind verpflichtet,
im betreffenden Kalenderjahr einen Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zu stellen,
der Bewilligungsbehörde unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zahlung entgegenstehen oder für eine Rückforderung der Zahlung erheblich sind,
sämtliche Belege mindestens bis zum sechsten Jahr nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes auf dem Betrieb aufzubewahren,
eine Überprüfung der beantragten Fördermaßnahmen durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde und den LRH sowie durch deren Beauftragte zuzulassen, auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zwecke der Evaluierung der jeweiligen Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 52)