§ 182 GVGA - Ort, Zeit und Bekanntmachung der Versteigerung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
- Amtliche Abkürzung
- GVGA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31330
(1) 1Die Versteigerung erfolgt an dem Ort, an dem das Pfand aufbewahrt wird oder an einem anderen geeigneten Ort (§ 1236 BGB). 2Die Bestimmung des Ortes ist Sache des Auftraggebers. 3Zeit und Ort der Versteigerung werden unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekanntgemacht. 4Bei der Wahl der Art der Bekanntmachung (zum Beispiel durch Veröffentlichung in Zeitungen) ist der Wert des Gegenstandes zu berücksichtigen (vergleiche § 93 Absatz 3). 5Es ist ersichtlich zu machen, dass es sich um einen Pfandverkauf handelt. 6Die Namen des Pfandgläubigers und des Verpfänders sind nicht bekanntzumachen. 7Die Bekanntmachung ist aktenkundig zu machen; war sie in öffentliche Blätter eingerückt, so ist ein Belegblatt zu den Akten zu nehmen.
(2) 1Der Eigentümer des Pfandes und die von dem Pfandgläubiger etwa bezeichneten dritten Personen, denen Rechte an dem Pfand zustehen, sind von dem Versteigerungstermin zu benachrichtigen (§ 1237 BGB). 2Die Benachrichtigung des Eigentümers kann mit der Androhung des Pfandverkaufs verbunden werden. 3Die Benachrichtigungen erfolgen durch Einschreiben, sofern der Auftraggeber nichts anderes bestimmt.
(3) 1Die Aufhebung eines Versteigerungstermins ist öffentlich bekanntzumachen. 2Die nach Absatz 2 benachrichtigten Personen sind von der Aufhebung des Termins zu verständigen.