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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 59 UVollzO - Abweichen von Vollzugsvorschriften

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

Der Anstaltsleiter weicht auf Antrag oder nach Anhören des Anstaltsarztes von Vollzugsvorschriften ab, wenn dies zur Wahrung der Gesundheit eines Gefangenen erforderlich ist.