Abschnitt 2 NachlBAV - Benachrichtigung des Gerichts oder der Notarin oder des Notars vom Tod der Erblasserin oder des Erblassers
Bibliographie
- Titel
- Benachrichtigung in Nachlasssachen
- Redaktionelle Abkürzung
- NachlBAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32320
Die durch die Registerbehörde gemäß § 78e Satz 3 BNotO benachrichtigte Stelle verfährt nach den Vorschriften der §§ 2259, 2300 Abs. 1 BGB, §§ 348, 350 FamFG sowie nach § 34a Abs. 3 BeurkG. Verwahrt die von der Registerbehörde benachrichtigte Stelle die Verfügung von Todes wegen nicht mehr, meldet sie der Registerbehörde diesen Umstand.