Abschnitt 3 RL KSEnEff-Erl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen (Richtlinie "Klimaschutz und Energieeffizienz")
- Redaktionelle Abkürzung
- RL KSEnEff-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
3.1 Zuwendungsempfänger sind:
3.1.1 bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Träger öffentlicher Gebäude, KMU der gewerblichen Wirtschaft mit Eintrag in das Handelsregister oder in die Handwerksordnung, kommunale Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft, Bürgerenergiegenossenschaften sowie gemeinnützige Organisationen, Landesgesellschaften mit privater Rechtsform sowie Kultureinrichtungen, sofern der Investitionsort in Niedersachsen liegt,
3.1.2 bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 insbesondere Einrichtungen, Verbände, Vereine, Kammern, Branchenvertretungen, Klimaschutz- und Energieagenturen, Kommunale Unternehmen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben, und KMU in Fragen der Energie- und Ressourceneffizienz beraten und unterstützen.
3.2 Zuwendungen werden in folgenden Fällen nicht bewilligt:
3.2.1 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a der AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
3.2.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
3.2.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Abs. 18 Buchst. a bis e AGVO zutrifft. Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.
3.2.4 Für Anlagen, die gleichzeitig nach dem EEG 2023 oder vorherigen Fassungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden, es sei denn, diese Anlagen werden gegenüber dem öffentlichen Netz abgeregelt oder der Antragsteller erklärt seinen rechtsverbindlichen Verzicht auf die Förderung nach dem EEG 2023 oder vorherigen Fassungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1492)