Abschnitt 5 RL KSEnEff-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen (Richtlinie "Klimaschutz und Energieeffizienz")
- Redaktionelle Abkürzung
- RL KSEnEff-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und in der ÜR bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung kann mit Mitteln des Landes ergänzt werden. Diese Ergänzung kann in der SER bis zu 20 % und in der ÜR bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Für Kultureinrichtungen kann diese Ergänzung - unter Beachtung der beihilferechtlichen Regelungen (Nummer 5.5) - höher ausfallen.
5.3 Die Höhe der Zuwendung muss 25 000 EUR übersteigen.
5.4 Beihilfeintensitäten
Sofern es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe handelt, kommen die folgenden Beihilfeintensitäten in Betracht:
5.4.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1:
Artikel 36 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 40 % der beihilfefähigen Kosten, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 36 Abs. 2 AGVO erfüllt wird oder alle Voraussetzungen nach Artikel 36 Abs. 2 Buchst. a AGVO erfüllt werden. Führt die Investition, mit Ausnahme von Investitionen, bei denen Biomasse genutzt wird, zu einer 100%igen Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen, so darf die Beihilfeintensität bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte erhöht werden, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte.
Artikel 38a AGVO mit einer Beihilfeintensität von 30 % der beihilfefähigen Kosten. Bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Artikel 41 AGVO, die Beihilfeintensität beträgt höchstens:
- a)
45 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien, einschließlich Investitionen in Wärmepumpen, die die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023), erfüllen, in erneuerbaren Wasserstoff und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage erneuerbarer Energien, mit Ausnahme von Strom aus erneuerbarem Wasserstoff;
- b)
30 % der beihilfefähigen Kosten bei allen anderen unter diesen Artikel fallenden Investitionen.
Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Artikel 46 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 30 % der beihilfefähigen Kosten. Bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen, bei denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen, Abwärme oder eine Kombination aus beiden, einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplung aus erneuerbaren Quellen, zum Einsatz kommen, um 15 Prozentpunkte erhöht werden.
Artikel 49 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 60 % der beihilfefähigen Kosten für Studien und Beratungsleistungen, die sich unmittelbar auf die Bereiche Umweltschutz und Energie beziehen. Bei Studien und Beratungsleistungen im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei Studien und Beratungsleistungen im Auftrag mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Artikel 53 AGVO, sofern die Beihilfe für Kultureinrichtungen gewährt wird. Bei Investitionsbeihilfen sind die nach AGVO beihilfefähigen Kosten nur freigestellt, wenn jährlich mindestens 80 % der verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke genutzt werden. Bei Investitionsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Betreiber der Infrastruktur darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2,2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der vorgenannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.
Nach der De-minimis-Verordnung ein Beihilfebetrag bis zu 300 000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren.
Die maximale Förderhöhe für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 beträgt 2 Mio. EUR pro Maßnahme. Für Kultureinrichtungen gilt gemäß AGVO für Investitionsbeihilfen eine Obergrenze von 165 Mio. EUR pro Vorhaben und für Betriebsbeihilfen von 82,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr.
5.4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2:
Artikel 36 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 40 % der beihilfefähigen Kosten, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 36 Abs. 2 AGVO erfüllt wird oder alle Voraussetzungen nach Artikel 36 Abs. 2 Buchst. a AGVO erfüllt werden. Führt die Investition, mit Ausnahme von Investitionen, bei denen Biomasse genutzt wird, zu einer 100%igen Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen, so darf die Beihilfeintensität bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Artikel 38 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 30 % der beihilfefähigen Kosten. Bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Artikel 41 AGVO, die Beihilfeintensität beträgt höchstens:
- a)
45 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien, einschließlich Investitionen in Wärmepumpen, die die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen, in erneuerbaren Wasserstoff und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage erneuerbarer Energien;
- b)
30 % der beihilfefähigen Kosten bei allen anderen unter diesen Artikel fallenden Investitionen.
Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Artikel 49 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 60 % der beihilfefähigen Kosten für Studien und Beratungsleistungen, die sich unmittelbar auf die Bereiche Umweltschutz und Energie beziehen. Bei Studien und Beratungsleistungen im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei Studien und Beratungsleistungen im Auftrag mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Nach der De-minimis-Verordnung ein Beihilfebetrag bis zu 300 000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren.
Die maximale Förderhöhe für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 beträgt 2 Mio. EUR pro Maßnahme.
5.4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3:
Artikel 46 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 30 % der beihilfefähigen Kosten. Bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen, bei denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen, Abwärme oder eine Kombination aus beiden, einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplung aus erneuerbaren Quellen, zum Einsatz kommen, um 15 Prozentpunkte erhöht werden.
Artikel 49 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 60 % der beihilfefähigen Kosten für Studien und Beratungsleistungen, die sich unmittelbar auf die Bereiche Umweltschutz und Energie beziehen. Bei Studien und Beratungsleistungen im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei Studien und Beratungsleistungen im Auftrag mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Artikel 53 AGVO, sofern die Beihilfe für Kultureinrichtungen gewährt wird. Bei Investitionsbeihilfen sind die nach AGVO beihilfefähigen Kosten nur freigestellt, wenn jährlich mindestens 80 % der verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke genutzt werden. Bei Investitionsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Betreiber der Infrastruktur darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2,2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der vorgenannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.
Nach der De-minimis-Verordnung ein Beihilfebetrag bis zu 300 000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren.
Die maximale Förderhöhe für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 beträgt 2 Mio. EUR pro Maßnahme. Für Kultureinrichtungen gilt gemäß AGVO für Investitionsbeihilfen eine Obergrenze von 165 Mio. EUR pro Vorhaben und für Betriebsbeihilfen von 82,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr.
5.4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4:
Nach der De-minimis-Verordnung ein Beihilfebetrag bis zu 300 000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren.
Die maximale Förderhöhe für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 beträgt 300 000 EUR pro Maßnahme.
5.5 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
5.5.1 für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3:
Ausgaben für Prognosen gemäß Nummer 4.2.1,
Bauausgaben einschließlich der dazugehörigen Baunebenkosten,
Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für technische Ausstattungen,
bei Vorhaben, die nach Artikel 36 AGVO gefördert werden:
- a)
die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um eine der Voraussetzungen nach Artikel 36 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 zu erfüllen,
- b)
die Investitionsmehrkosten, die alle Voraussetzungen nach Artikel 36 Abs. 2 Buchst. a erfüllen,
- c)
die Investitionsmehrkosten gemäß Artikel 36 Abs. 4, die anhand eines Vergleichs der Kosten der Investitionen mit denen des kontrafaktischen Szenarios ermittelt werden, andernfalls müssten die unter Artikel 36 Abs. 5 bis 8 genannten Beihilfeintensitäten, gemäß Artikel 36 Abs. 11 AGVO um 50 % verringert werden,
bei Vorhaben, die nach Artikel 38 AGVO gefördert werden, Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Sie werden anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios, d. h. ohne die Beihilfe, ermittelt,
bei Vorhaben, die nach Artikel 38 a AGVO gefördert werden, die gesamten Investitionskosten, die direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes in Zusammenhang stehen,
bei Vorhaben, die nach Artikel 41 AGVO gefördert werden, die gesamten Investitionskosten,
bei Vorhaben, die nach Artikel 46 AGVO gefördert werden, die Investitionskosten für den Bau oder die Modernisierung eines energieeffizienten Fernwärmesystems,
bei Vorhaben, die nach Artikel 49 AGVO gefördert werden, die Kosten für eine Studie oder eine Beratungsleistung, wenn diese Investitionen betreffen, die nach Abschnitt 7 "Umweltschutzbeihilfen" der AGVO beihilfefähig sind,
bei Vorhaben, die nach Artikel 53 AGVO gefördert werden, die Investitionskosten in materielle und immaterielle Vermögenswerte,
pauschal angegebene indirekte Ausgaben oder Kosten gemäß Artikel 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 7 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen direkten förderfähigen Kosten. Indirekte Kosten können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die entsprechenden Artikel der AGVO diese als beihilfefähig ausweisen.
Sofern die Gesamtausgaben einer Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht mehr als 200 000 EUR betragen, wird die Zuwendung als Pauschalbetrag gewährt. Die Ausgaben werden gem. Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt. Die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben gemäß Finanzierungsplan sind im Rahmen der Antragsbearbeitung zu prüfen. Bei AGVO-relevanten Vorhaben, die vereinfachte Kostenoptionen nutzen, müssen zwingend (zumindest teilweise) EU-Mittel eingesetzt werden.
Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen: Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben.
Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.
Betragen die Gesamtausgaben einer Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung mehr als 200 000 EUR, so erfolgt die Abrechnung nach dem Realkostenprinzip.
Die Verwaltungsbehörde kann durch Erlass abweichende Regelungen zu vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen.
5.5.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.1.4 sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
Personalausgaben,
Restkostenpauschale.
Die Personalausgaben werden nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet. Die richtlinienspezifische Anwendung und die Höhe werden durch den Bezugserlass zu b festgesetzt.
Die Restkostenpauschale nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 beträgt 15 % und wird auf die Personalausgaben gewährt.
5.6 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:
Schuldzinsen,
Grunderwerbskosten,
Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.
5.7 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1492)