Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 7 GlüStV 2021 - Aufklärung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) 
Amtliche Abkürzung
GlüStV 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben den Spielern vor der Spielteilnahme spielrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Als spielrelevante Informationen kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1.

    alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,

  2. 2.

    die Höhe aller Gewinne,

  3. 3.

    wann und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,

  4. 4.

    der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),

  5. 5.

    Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,

  6. 6.

    der Annahmeschluss der Teilnahme,

  7. 7.

    das Verfahren, nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information über den Zufallsmechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnisse zu Grunde liegt,

  8. 8.

    wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt werden,

  9. 9.

    die Ausschlussfrist, bis wann Gewinner Anspruch auf ihren Gewinn erheben müssen,

  10. 10.

    der Name des Erlaubnisinhabers sowie seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),

  11. 11.

    die Handelsregisternummer (soweit vorhanden),

  12. 12.

    wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann und

  13. 13.

    das Datum der ausgestellten Erlaubnis.

Informationen über Höchstgewinne sind mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden. Spieler und Behörden müssen leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

(2) Lose, Spielscheine, Spielquittungen und vergleichbare Bescheinigungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten; bei Glücksspielen, die über das Internet angeboten werden, erfolgt eine Verlinkung zu entsprechenden Angeboten gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5.