§ 14 AG AbwAGOrdnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG AbwAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200060000000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 die für die Schätzung erforderlichen Angaben nicht oder nicht richtig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.