§ 2 KurortVO - Anerkennungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
- Amtliche Abkürzung
- KurortVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310
(1) 1Für die staatliche Anerkennung als Kurort mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 12 müssen in der Gemeinde
- 1.natürliche, wissenschaftlich begutachtete und der jeweiligen Artbezeichnung entsprechende Heilmittel,
- 2.leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung eines Heilmittels oder eines Therapiekonzeptes,
- 3.ein bewährtes, artbezeichnungsspezifisches Bioklima,
- 4.eine die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigende, artbezeichnungsspezifische Luftqualität,
- 5.eine dem artbezeichnungsspezifischen Kurortcharakter dienende Infrastruktur und Freizeitangebote in entsprechender Qualität sowie
- 6.ein Angebot an artbezeichnungsspezifischen Gesundheitsdienstleistungen, die dem Kurbetrieb dienen,
vorhanden sein. 2Die Ortslage muss der Artbezeichnung entsprechen und darf, ebenso wie die Immissionsbelastung, die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen. 3Außerdem muss eine zeitnahe Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorliegen, dass die Gemeinde von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten, frei ist. 4Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Anerkennung mit der Artbezeichnung Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort.
(2) 1Für die staatliche Anerkennung als Kurort mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 oder 14, als Erholungsort oder als Küstenbadeort müssen in der Gemeinde
- 1.ein bewährtes, artbezeichnungsspezifisches Bioklima,
- 2.eine die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigende, artbezeichnungsspezifische Luftqualität,
- 3.eine dem artbezeichnungsspezifischen Ortscharakter dienende touristische Infrastruktur und Freizeitangebote zur Unterstützung der Erholung sowie
- 4.ein Angebot an artbezeichnungsspezifischen Gesundheitsdienstleistungen, die dem Kurbetrieb dienen,
vorhanden sein. 2Die Ortslage muss der Artbezeichnung entsprechen und darf, ebenso wie die Immissionsbelastung, die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen. 3Außerdem muss eine zeitnahe Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorliegen, dass die Gemeinde von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten, frei ist. 4Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Anerkennung als Erholungsort oder Küstenbadeort.
(3) Im Fall der begrenzten Anerkennung (§ 1 Abs. 4) müssen die Anerkennungsvoraussetzungen in dem Teilgebiet oder den Teilgebieten erfüllt sein.