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  • ab 06.05.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 NLöffVZG-DRdErl - Zu § 5 a

Bibliographie

Titel
Durchführung des NLöffVZG
Redaktionelle Abkürzung
NLöffVZG-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81610

Mit dieser Vorschrift wird eine Regelung für restriktiv anzuerkennende Ausnahmesituationen geschaffen.

Ein dringendes öffentliches Interesse an einer sonn- und auch feiertäglichen Öffnung wird bei Katastrophen und Großschadenslagen angenommen. Es soll dann die Möglichkeit der Beschaffung von Material und Versorgungsgütern ermöglicht werden, z. B. bei Überflutungen der Verkauf von Baumaterial und Werkzeug sowie Versorgungsgüter für Helferinnen, Helfer und die Bevölkerung.

Diese Zulassungen sind nicht auf die Anzahl zulässiger Sonntage des § 5 Abs. 1 anzurechnen und unterliegen auch nicht den Verfahrensvorgaben des § 5 Abs. 3.