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  • ab 01.07.1970 (aktuelle Fassung)

Art. 1 NINRWZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NINRWZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300060000000

In den vertragschließenden Ländern können zum Zweck der Zusammenarbeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die gemeinsame Landesgrenze hinweg

  1. a)

    nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart

    sowie

  2. b)

    nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt

werden.