NINRWZwVerbS,NI - NI/NRW Zweckverband StaatsV

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NINRWZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300060000000

Vom 9. Mai/23. April 1969 (Nds. GVBl. 1970 S. 64 - VORIS 20300 06 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 19. März 1970 (Nds. GVBl. S. 64)

Das Land Niedersachsen und das Land Nordrhein-Westfalen schließen folgenden Staatsvertrag.

Art. 1 NINRWZwVerbS

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NINRWZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300060000000

In den vertragschließenden Ländern können zum Zweck der Zusammenarbeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die gemeinsame Landesgrenze hinweg

  1. a)

    nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart

    sowie

  2. b)

    nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt

werden.

Art. 2 NINRWZwVerbS

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NINRWZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300060000000

(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.

(2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben übertragen werden soll oder übertragen worden ist.

Art. 3 NINRWZwVerbS

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Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
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Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300060000000

(1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt die vom Innenminister des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde wird das Einvernehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes herbeiführen, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) der Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes zu.

(4) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Genehmigungsbehörde ist die vom Innenminister des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Absatz 2 anzuwenden ist, bestimmte Behörde.

(5) Von der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Kommunalaufsichtsbehörden zu unterrichten.

Art. 4 NINRWZwVerbS

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NINRWZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300060000000

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor In-Kraft-Treten des Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.