Art. 5 NINRWZwVerbS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
- Redaktionelle Abkürzung
- NINRWZwVerbS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300060000000
(1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Wasserverbandverordnung - WVVO - vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) und im Übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2) Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband wird vom Fachminister des Landes bestimmt, in dem der Wasser- und Bodenverband gemäß Vereinbarung der Fachminister der beiden Länder seinen Sitz haben soll. Er kann nur eine Behörde seines Landes bestimmen. Der danach für die Bestimmung zuständige Fachminister führt vor der Bestimmung der Gründungsbehörde das Einvernehmen mit dem Fachminister des anderen Landes herbei.