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  • ab 01.07.1970 (aktuelle Fassung)

Art. 6 NINRWZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NINRWZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300060000000

(1) Die Aufsicht über den Wasser- und Bodenverband wird von der Aufsichtsbehörde desjenigen Landes ausgeübt, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Soll eine andere Behörde zur Aufsichts-, zur oberen und zur obersten Aufsichtsbehörde bestimmt werden, als sich aus den §§ 112, 113, 115 Abs. 1, 1. Halbsatz der WVVO ergibt, so ist bestimmende Behörde nach §§ 114, 115 Abs. 2 WVVO die Behörde des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat. Sie hat vor der Bestimmung einer anderen Behörde das Einvernehmen mit der Behörde des anderen Landes herbeizuführen.

(2) Die Aufsichtsbehörde wird das Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten des anderen Landes herbeiführen, bevor

  1. a)
    über die Bildung oder Auflösung eines Wasser- und Bodenverbandes oder eine Änderung seiner Satzung entschieden wird oder
  2. b)
    eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Wasser- und Bodenverband zugewiesen oder aus ihm entlassen wird oder
  3. c)
    Verfahren nach §§ 174, 175, 176 WVVO durchgeführt werden oder
  4. d)
    über die Informationen hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Verband eingeleitet werden oder
  5. e)
    die Aufsichtsbehörde Verordnungen oder Anordnungen (§§ 41, 102-105 WVVO) erlässt.

(3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis einer Prüfung nach § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 WVVO dem Regierungspräsidenten des anderen Landes zu.