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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 15 MiStra - Strafsachen gegen Personen in einem Beamten- oder Richterverhältnis
§ 115 BBG, § 49 BeamtStG, §§ 46, 71 DRiG

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
Amtliche Abkürzung
MiStra
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640

(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, sind mitzuteilen

  1. 1.

    der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,

  2. 2.

    die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

  3. 3.

    der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

  4. 4.

    die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 nur zu machen, wenn

  1. 1.

    es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder

  2. 2.

    in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.

(5) Die Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

(6) Bei Personen im Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sind die Mitteilungen zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle zu richten an das:

Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Referat V 2.Z
Niederberg-Kaserne Alte Heerstraße 81
53757 Sankt Augustin

Die Mitteilungen sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Dabei sind nur die Personendaten der Beamtinnen und Beamten bzw. Richterinnen und Richter, die zur Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Amtsbezeichnung, Dienststelle sowie Standort), dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mitzuteilen. Die übrigen Daten sind zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. Ist das Beamten- bzw. Richterverhältnis zwischenzeitlich beendet, soll neben den bekannten, zuletzt gültigen Personendaten auch die bekannte Anschrift der entlassenen Beamtinnen oder Beamten bzw. Richterinnen oder Richter mitgeteilt werden.