Abschnitt 29 MiStra - Sonstige Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen
§ 17 Nummer 3 und 4 EGGVG, § 115 Absatz 4 BBG, § 49 Absatz 4 BeamtStG, §§ 46, 71 DRiG, § 89 Absatz 1 SG, § 45a Absatz 1 ZDG, § 64a Absatz 2 BNotO, § 36 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 59m Absatz 2, § 207 Absatz 2 Satz 1, § 209 Absatz 1 Satz 3, BRAO, § 4 Absatz 1, § 34a EuRAG, § 34 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 52m Absatz 2 PAO, § 19 Absatz 4, § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 154b Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 RDG, § 122 Absatz 5 WpHG, §§ 36a Absatz 3 Nummer 2, 65 Absatz 2, 130 Absatz 1 WiPrO, § 10 Absatz 2 StBerG, § 2 BewachV, § 60a Absatz 2 KWG, § 65 Satz 3 ZAG, § 341 Absatz 3 KAGB, § 334 VAG
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
- Amtliche Abkürzung
- MiStra
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640
(1) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet - bekannt werden, sind mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienst-, disziplinar-, standes- oder berufsrechtliche Maßnahmen gegen eine der nachfolgend genannten Personen oder für aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen deren Geschäftsbetrieb erforderlich ist:
- 1.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter (Nummer 15)
- 2.
Versorgungsberechtigte, Alters- und Hinterbliebenengeldberechtigte (Nummer 18)
- 3.
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Nummer 19)
- 4.
Zivildienstleistende (Nummer 21)
- 5.
Notarinnen und Notare sowie Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Nummer 23)
- 6.
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, Bewacherinnen und Bewacher sowie Wachpersonen (Nummer 24)
- 7.
Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten sowie gegen Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder in den Fällen des § 60a KWG auch deren persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane (Nummer 25)
- 8.
Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter und sonstige an Wertpapierdienstleistungsgeschäften beteiligte Personen (Nummer 25a)
- 9.
Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter, Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Nummer 25b)
- 10.
bedeutend beteiligte Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen oder deren jeweilige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Nummer 25c)
- 11.
Angehörige der Heil- und Gesundheitsfachberufe (Nummer 26)
- 12.
Personen, die an Schulen, Hochschulen, in Kinderheimen, Kindertagesstätten und vergleichbaren Einrichtungen tätig sind (Nummer 27)
- 13.
Betreiberinnen und Betreiber von sowie Beschäftigte in Alten- und Pflegeeinrichtungen, betreuten Wohnformen, ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen oder Gruppen, die den Werkstätten angegliedert sind, sowie Tagesförderstätten, anderen Leistungsanbietern im Sinne von § 60 SGB IX, sonstigen Leistungserbringern der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 sowie erlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung (Nummer 28).
Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch, wenn diese Anlass zur Prüfung bietet, ob Maßnahmen der genannten Art zu ergreifen sind.
(2) Mitteilungen unterbleiben, soweit für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung das öffentliche Interesse überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Die Mitteilungen sind an die Stellen zu richten, die in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen aufgeführt sind, und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.