§ 31 APVO-Feu - Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr in einem Aufstiegslehrgang mit insgesamt mindestens 1.100 Unterrichtsstunden und durch eine berufspraktische Tätigkeit eingeführt.
(2) 1Die Einführung dauert 18 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1. | Ausbildungsabschnitt 1: Aufstiegslehrgang I - Einführungslehrgang (E) | 10 Wochen, |
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2. | Ausbildungsabschnitt 2: Vertiefungsphase (EV) | 16 Wochen, |
3. | Ausbildungsabschnitt 3: Einsatzpraktikum Gruppenführer (B3P) | 16 Wochen, |
4. | Ausbildungsabschnitt 4: Aufstiegslehrgang II - Zugführerausbildung (B4) | 10 Wochen, |
5. | Ausbildungsabschnitt 5: Einsatzpraktikum Zugführer (B4P) | 18 Wochen, |
6. | Ausbildungsabschnitt 6: Aufstiegslehrgang III - Verbandsführerausbildung (B5) | 7 Wochen, |
7. | Ausbildungsabschnitt 7: Aufstiegsprüfung (AP) | 1 Woche. |
2Die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte 1 bis 6 ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3). 3Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte 2 bis 6 kann durch die oder den Dienstvorgesetzten im Einzelfall geändert werden, wenn es zweckmäßig ist.
(3) 1Ausbildungsstelle für die Ausbildungsabschnitte 1, 4 und 6 ist die Akademie. 2Der Ausbildungsabschnitt 1 kann an einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle absolviert werden.
(4) 1Die Ausbildungsabschnitte 2, 3 und 5 sind bei verschiedenen Dienststellen mit feuerwehrtechnischen Aufgaben abzuleisten. 2Sie können bei Ausbildungsstellen in anderen Ländern abgeleistet werden. 3Die Ausbildungsstellen bestellen Ausbildungsbeauftragte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die für die Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind.
(5) 1Im Ausbildungsabschnitt 1 ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten anzufertigen; § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Note der Bewertung ist die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 3Am Ende der Ausbildungsabschnitte 2, 3 und 5 gibt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab; § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 4Sind die Ausbildungsabschnitte 2, 3 und 5 beendet, so ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung; § 7 Abs. 2 Sätze 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. 5Für die Ausbildungsgesamtnote gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.