Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 3 SchwpestVDRdErl - III. Monitoringprogramme

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen und Hinweise zur Schweinepest-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
SchwpestVDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1.
Risikoorientiertes Schweinepest-Screening bei Hausschweinen

Es wird ein risikoorientiertes Schweinepest-Screening bei den Hausschweinen nach einem vom LAVES zu erstellenden Plan durchgeführt, der nach Zustimmung des ML vom LAVES jährlich bekannt geben wird, wobei folgende Risikogruppen schwerpunktmäßig zu berücksichtigen sind:

  1. a)

    Freilandhaltungen,

  2. b)

    Systemferkelbetriebe (Babyferkelbetriebe),

  3. c)

    Jungsauen-Aufzuchtbetriebe/Eberzuchtbetriebe,

  4. d)

    Kleinsthalter/Hobbyhalter,

  5. e)

    Betriebe mit hoher Zukaufsrate aus unterschiedlichen Herkunftsbetrieben.

Der Plan ist jährlich zu überprüfen.

Neben ca. 200 Kleinstbetrieben, die nur der Anlage 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung unterfallen und <= 3 Sauen und/oder <= 20 Mastschweine halten, sind ca. 300 sonstige Betriebe einzubeziehen.

Die Auswahl der zu beprobenden Betriebe erfolgt durch die kommunalen Veterinärbehörden, die Untersuchung im LAVES. Für die Probeneinsendung sind die vom LAVES vorgegebenen Probeneinsendungsformulare zu nutzen.

Im Rahmen des Schweinepest-Screenings sind auch Proben von in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung auffälligen Schweinen zu untersuchen.

Dazu sind die in den Schlachtbetrieben tätigen Tierärzte von der zuständigen kommunalen Veterinärbehörde aufzufordern, von insbesondere durch Petechien oder blutige Lymphknoten auffälligen Schweinen Organproben an die Veterinärinstitute des LAVES in Hannover oder Oldenburg einzusenden. Bevorzugt einzusendende Organproben sind Milz und ggf. Niere.

Ferner sind auch Organproben von allen "Sektionsschweinen" sowie Proben von Schweinen bei Aborten im Schweinepest-Screening zu untersuchen. Zur Untersuchung auf KSP geeignete Proben sind an die Veterinärinstitute des LAVES in Oldenburg oder Hannover einzusenden. Das LAVES hat die nichtstaatlichen Einrichtungen, die Sektionen oder Untersuchungen von Aborten durchführen, um Unterstützung zu bitten.

Das LAVES erstattet jährlich zum 15. Februar des Folgejahres Bericht.

2.
Monitoring zur Schweinepest bei Wildschweinen

Zum Schutz des Haus- und Wildschweinbestandes, zur Vermeidung hoher volks- und betriebswirtschaftlicher Verluste sowie aus Gründen des Tierschutzes sind Maßnahmen zu veranlassen, die ein frühzeitiges Erkennen und die Verhinderung der Ausbreitung der Klassischen- und Afrikanischen Schweinepest im Wildbestand ermöglichen.

Seit August 2004 ist Niedersachsen als frei von Schweinepest bei Wildschweinen anzusehen. Zur fortlaufenden Bestätigung der Seuchenfreiheit aber auch als Früherkennungs- bzw. Frühwarnsystem ist daher ein landesweites Monitoring erforderlich und fortlaufend durchzuführen:

  1. a)

    Jedes Stück Fallwild, dessen Todesursache nicht eindeutig zu klären ist, auch Unfallwild, wenn dieses ungewöhnlich häufig anfällt sowie jedes vor dem Schuss auffällige Stück (krank, stark abgekommen, verhaltensgestört, unterentwickelte Frischlinge u. Ä.) und alle Stücke, die beim Aufbrechen/Versorgen oder bei der Fleischuntersuchung Merkmale zeigen, die einen KSP/ASP-Verdacht nicht ausschließen lassen, sind virologisch und serologisch zu untersuchen.

  2. b)

    Von den als gesund erlegten Wildschweinen sind mindestens so viele verwertbare Blutproben einzusenden, dass mit einer Nachweissicherheit von 95 v. H. eine Seroprävalenz von 5 v. H. festgestellt werden kann. Entsprechend sind in jeder Kommune (kreisfreie Stadt, Landkreis, Region) für jeweils 200 km² Waldanteil mindestens 59 Wildschweine pro Jahr verwertbar zu beproben. Ist die Waldfläche geringer als 200 km², sind mindestens 60 Wildschweine bzw. bei weniger als 80 erlegten Stücken/Jahr mindestens 75 v. H. der Stücke zu beproben. In Landkreisen mit einer deutlich über dem Landesdurchschnitt liegenden Dichte an Hausschweinen ist die errechnete Stichprobenzahl mit dem Faktor 1,5 zu erhöhen.

    In der beigefügten Tabelle (Anlage 1a) sind die nach diesen Vorgaben ermittelten Probensollzahlen festgelegt.

    Die Proben sind flächendeckend und repräsentativ für den Wildschweinbestand über das Jahr verteilt zu entnehmen und sollen alle Altersklassen mit einem Schwerpunkt in der Jugendklasse erfassen.

  3. c)

    Von den beprobten Stücken sind mindestens Angaben zu erfassen über die Altersklasse, das Geschlecht, das ungefähre Gewicht, den Erlegungsort/-revier, die Gemeinde, die Gemeindekennzahl, sowie das Datum der Probenahme.

    Diese Angaben sind bei Stücken gemäß Buchstabe a unter Verwendung des Probenbegleitscheins gemäß Anlage 1 bei als gesund erlegten Stücken ggf. unter Verwendung des Wildursprungscheines dem Veterinäramt zeitgleich mit der Probe zuzuleiten.

Bei Verdacht auf Schweinepest bzw. bei Bestätigung der Ausbruchs sind zur Durchführung der Schweinepest-Verordnung und zur Überwachung der Schweinepest bei Wildschweinen unter Beachtung der Diagnosehandbücher Untersuchungen durchzuführen.

Die dafür notwendigen Untersuchungen sind im LAVES durchführen zu lassen.

Das LAVES erstattet jährlich zum 15. Februar des Folgejahres Bericht.