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  • ab 01.04.2014 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 AKorRL-Beschl - 4. Gefährdungsatlas

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
AKorRL-Beschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

4.1
Grundsatz

In den Gefährdungsatlas werden nur die Arbeitsplätze aufgenommen, die einer gesteigerten Korruptionsgefährdung ausgesetzt sind. Nur für diese Arbeitsplätze ist eine Risikoanalyse durchzuführen. Den erkannten Sicherungslücken ist unverzüglich durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Eine Übersicht der gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsplätze und die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Nummern 4.2 und 4.3 werden zusammengefasst und bilden zusammen mit einer Gesamtübersicht den Gefährdungsatlas einer Dienststelle.

Die Bewertungen sind in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.

4.2
Feststellung der gesteigerten Korruptionsgefährdung

Zur Erstellung des Gefährdungsatlasses sind die Arbeitsabläufe eines jeden Arbeitsplatzes dahin zu überprüfen, ob eine gesteigerte Korruptionsgefährdung zu bejahen ist. Dies wird der Fall sein, wenn eine der folgenden Fragestellungen mit "ja" zu beantworten ist:

  • Werden bei der Vergabe von Aufträgen, öffentlichen Fördermitteln, Zuschüssen u. a. Haushaltsmittel in größerem Umfang bewirtschaftet?

  • Werden regelmäßig Leistungsbedingungen oder -beschreibungen (z. B. Pflichtenhefte, Leistungsverzeichnisse) abschließend erstellt oder deren Erstellung in Auftrag gegeben?

  • Besteht die Möglichkeit, ohne Mitwirkung Dritter Sachverhaltsfeststellungen oder Prüfergebnisse zu beeinflussen (z. B. Aufmaße und Messungen, Gutachten, auch das Unterlassen von Beanstandungen)?

  • Liegt eine Zuständigkeitskonzentration vor, weil z. B. Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung oder Sachverhaltsfeststellung, Entscheidung und Vollzug bei einer Person konzentriert sind?

  • Bestehen häufig Außenkontakte zu einem bestimmten Personenkreis, der von den Entscheidungen der oder des jeweiligen Bediensteten Vor- oder Nachteile zu erwarten hat (z. B. Entscheidung über Genehmigungen, Konzessionen oder Lizenzen, Abschluss von Verträgen, mit Auswirkungen auf Vermögensvorteil oder -nachteil, Auswirkungen auf die berufliche oder wirtschaftliche Existenz eines anderen)?

4.3
Risikoanalyse

Für die Risikoanalyse gesteigert korruptionsgefährdeter Arbeitsplätze sind nachfolgende Fragen zu bewerten:

  1. a)

    Wie groß ist der Anteil der gesteigert korruptionsgefährdeten Tätigkeit auf dem einzelnen Arbeitsplatz (z. B. Anteil der Genehmigungen, Prüfungen, Vergaben, Leistungsfeststellungen usw. im Vergleich zur übrigen Tätigkeit)?

  2. b)

    Hat es Beanstandungen gegeben (z. B. Prüfberichte)?

  3. c)

    Welche Umstände prägen das besondere Interesse möglicher Geberinnen oder Geber, Vorteile zu erlangen?

  4. d)

    Liegt der Schwerpunkt der gesteigerten Korruptionsgefährdung

    • in der Art der auf dem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeit,

    • im Arbeitsablauf der Tätigkeit,

    • in besonderen Umständen in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters oder in dem besonders gesteigerten Interesse möglicher Geberinnen oder Geber?

  5. e)

    Welche Sicherungsmaßnahmen sind schon vorhanden (z. B. Vier-Augen-Prinzip, getrennte Aufgabenwahrnehmung, Fortbildung, Mitzeichnung, Berichtspflicht, vollständige Dokumentation, Rotation, verstärkte Dienst- und Fachaufsicht)?

  6. f)

    Welche weiteren Sicherungs- oder Präventionsmaßnahmen wären erforderlich?

Bei der Beantwortung der nachfolgenden Frage kommt es entscheidend auf die Wahrnehmung der unmittelbaren Führungskraft an:

Gibt es Umstände in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die zu einer erhöhten Korruptionsgefahr auf diesem Arbeitsplatz führen können (z. B. Unregelmäßigkeiten im Dienstbetrieb, Lohnpfändungen, Mitteilungen in Strafsachen)?

4.4
Rotation

In gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen soll ein Arbeitsplatzwechsel in bestimmten Zeitabständen vorgesehen werden. Dies gilt auch für Arbeitsplätze, bei denen Aufsichts- oder Kontrollfunktionen für gesteigert korruptionsgefährdete Arbeitsplätze wahrgenommen werden. Dem Wechsel des Dienstpostens steht eine Änderung des Aufgabenzuschnitts gleich, mit der sichergestellt ist, dass sich die Zuständigkeit der Beschäftigten in ihren neuen Arbeitsbereichen auf einen anderen Personenkreis erstreckt. Die Rotation ist inhaltlich, zeitlich und organisatorisch so zu gestalten, dass sie nicht zu unvertretbaren Nachteilen für die Funktionsfähigkeit des betroffenen Bereichs führt. Von einer Rotation darf nur in besonders begründeten Ausnahmen (z. B. bei vorhandenen Fachkenntnissen, die nicht ohne Weiteres austauschbar sind, bei Personalmangel, aus personalwirtschaftlichen Gründen, bei besonderen aufbauorganisatorischen Strukturen oder Aufgabenstellungen) abgesehen werden. Die Gründe und erforderliche Zusatzmaßnahmen (z. B. Vier-Augen-Prinzip, Vorlagepflichten, verstärkte Kontrollen) sind zu dokumentieren. In bestimmten Zeitabständen ist zu prüfen, ob Hinderungsgründe für eine Rotation entfallen sind.