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  • ab 14.03.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 GLDBPflRdErl - Zusammenarbeit der Dienststellen des GLD

Bibliographie

Titel
Gewässerkundlicher Landesdienst; Beteiligungserfordernis und Beratungspflicht nach § 29 Abs. 3 NWG
Redaktionelle Abkürzung
GLDBPflRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Der NLWKN hat - sofern die Anfragen geowissenschaftlichen Bezug haben - unter Beteiligung des LBEG eine abschließend zusammenfassende und einvernehmliche Stellungnahme zu veranlassen, die ausdrücklich im Namen des GLD erfolgt.

Wenn das LBEG außerhalb seiner Funktion als Dienststelle des GLD und aufgrund anderer Vorschriften Stellungnahmen abgibt, die auch die Zuständigkeit des GLD berühren, soll es diese dem NLWKN zur Kenntnis geben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)