Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 58 Nds. SVVollzG - Allgemeine Bestimmungen 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Die Vollzugsbehörde sorgt für die Gesundheit der oder des Sicherungsverwahrten.

(2) 1Auf Antrag darf sich die oder der Sicherungsverwahrte auf eigene Kosten durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt eigener Wahl behandeln lassen, soweit Gründe der Sicherheit der Anstalt nicht entgegenstehen. 2Die Behandlung soll in der Anstalt nach vorheriger Anmeldung erfolgen.

(3) Die oder der Sicherungsverwahrte hat die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen, die aus Gründen der Sicherheit der Anstalt erforderlich oder zur Abwehr unzumutbarer Störungen anderer Sicherungsverwahrter, Justizvollzugsbediensteter oder sonstiger Personen unerlässlich sind.