Abschnitt 4 E-Mail-SchRdErl - Protokollierung und Einsichtnahme
Bibliographie
- Titel
- Dienstliche E-Mail-Konten für Beschäftigte des Landes an niedersächsischen öffentlichen Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- E-Mail-SchRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
4.1
Eine Protokollierung technischer Nutzungsdaten ist, soweit sie Rückschlüsse auf einzelne Nutzende erlaubt, nur zulässig, soweit dies für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Systems erforderlich oder aufgrund rechtlicher Vorschriften aus Gründen der Informationssicherheit oder des Datenschutzes geboten ist.
4.2
Soweit aus den Inhalten der Protokolle Rückschlüsse auf einzelne Nutzende möglich sind, unterliegen diese selbst als personenbezogene Daten den jeweiligen Vorschriften.
4.3
Eine Nutzung von Protokolldaten zum Zweck der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle
findet nicht statt.
4.4
Der Zugriff auf dienstliche E-Mail-Konten aus zwingenden dienstlichen Gründen ohne das vorherige Einverständnis der oder des Beschäftigten des Landes ist ausschließlich durch die Schulleitung in Gegenwart eines Mitglieds der Personalvertretung gestattet. Über den Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen, in das vor Beginn die Gründe aufzunehmen sind. Das Protokoll ist der oder dem Beschäftigten des Landes sowie der oder dem zuständigen Datenschutzbeauftragten nach Abschluss unverzüglich zuzustellen. Die Einsicht aufgrund richterlicher Anordnung bleibt unbenommen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des RdErl. vom 24. Juni 2022 (SVBl. S. 463)