Abschnitt 3 E-Mail-SchRdErl - Nutzung
Bibliographie
- Titel
- Dienstliche E-Mail-Konten für Beschäftigte des Landes an niedersächsischen öffentlichen Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- E-Mail-SchRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
3.1
Die dienstliche E-Mail-Kommunikation der Beschäftigten des Landes erfolgt ausschließlich über das dienstliche E-Mail-Konto.
3.2
Als dienstlich gilt insbesondere jede E-Mail-Kommunikation, die im schulischen Kontext personenbezogene Daten Dritter oder vertrauliche Informationen enthält.
3.3
Die Nutzung der E-Mail-Konten erfolgt unter Einhaltung der hierfür gegebenenfalls formulierten Nutzungsbedingungen.
3.4
Eine automatische Weiterleitung von Nachrichten aus dem dienstlichen E-Mail-Konto heraus ist nicht gestattet. Sofern die oder der Beschäftigte über ein weiteres persönliches dienstliches E-Mail-Konto verfügt, ist eine automatische Weiterleitung an dieses Konto ausnahmsweise zulässig.
3.5
Die Beschäftigten des Landes tragen Sorge dafür, dass ihre Zugangsdaten zu ihrem dienstlichen E-Mail-Konto Dritten nicht bekannt und die Inhalte ihres E-Mail-Kontos vor dem Zugriff Dritter im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht geschützt sind.
3.6
Im Rahmen der jeweiligen Nutzungsbedingungen ist die Nutzung der E-Mail-Konten über private Endgeräte zulässig. Für Beschäftigte des Landes, die keine Lehrkräfte sind, gelten die Regelungen des Erlasses zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten informationstechnischen Systemen von Lehrkräften (Bezugserlass) analog.
3.7
Die Beschäftigten des Landes rufen ihre Nachrichten vom dienstlichen E-Mail-Konto regelmäßig ab, so dass eine Erreichbarkeit im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitszeitregelungen und infrastrukturellen Gegebenheiten gewährleistet ist. Näheres kann die Schulleitung für die an ihrer Schule Beschäftigten des Landes unter Beteiligung der zuständigen Personalvertretung sowie ggf. der zuständigen Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragten regeln.
3.8
Beschäftigte des Landes, die beurlaubt oder aus anderen Gründen nicht regelmäßig dienstlich an einer öffentlichen Schule tätig sind, können das dienstliche E-Mail-Konto auf eigenen Wunsch weiterhin nutzen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des RdErl. vom 24. Juni 2022 (SVBl. S. 463)