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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 83 LHO - Haushaltsabschluss

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:

  1. 1.
    1. a)

      das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. c,

    2. b)

      das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. e;

  2. 2.
    1. a)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahme- und Ausgabereste,

    2. b)

      die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahme- und Ausgabereste,

    3. c)

      der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

    4. d)

      das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchst. a und Nummer 2 Buchst. c,

    5. e)

      das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 Buchst. b;

  3. 3.

    die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit sie nach § 71 Abs. 2 der Buchführung unterliegen.