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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 26 NKultFöG - Sonstige Aktivitäten des Landes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Das Land kann zur Darstellung der Qualität und Vielfalt des Kulturtourismus nach Niedersachsen sowie zur Stärkung desselben im In- und Ausland Werbe- und Marketingmaßnahmen durchführen.

(2) Das Land kann über die in den §§ 23 bis 25 und in Absatz 1 genannten Aufgaben hinausgehend eigene Kulturveranstaltungen und sonstige Maßnahmen im kulturellen Bereich durchführen, wenn sie im Interesse des Landes liegen.