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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 23 NKultFöG - Aufgaben des Landes im föderalen Bundesstaat und im internationalen Kontext

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

1Das Land nimmt die kulturpolitischen Interessen des Landes nach außen sowohl auf Bundes- als auch auf europäischer und internationaler Ebene wahr. 2Es setzt sich insbesondere in den zuständigen Gremien dafür ein, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kultur und die Kulturschaffenden weiterzuentwickeln und zu verbessern. 3Es beteiligt sich an den gemeinsam getragenen Kultureinrichtungen im föderalen Bundesstaat.