Abschnitt 5 JVDSKAV - Dienstkleidungszuschuss
Bibliographie
- Titel
- Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift der Justizverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- JVDSKAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31110
5.1
Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Personen erhalten unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 300 EUR pro Jahr. Der Dienstkleidungszuschuss wird jeweils im Januar eines Jahres dem persönlichen Bekleidungskonto beim LZN gutgeschrieben. Bei Beginn des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses wird ein erhöhter Dienstkleidungszuschuss zur erstmaligen Anschaffung der Dienstkleidung in Höhe von 600 EUR gezahlt. Der erhöhte Dienstkleidungszuschuss wird im Monat des Antritts des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses dem persönlichen Bekleidungskonto beim LZN gutgeschrieben.
5.2
Ist zum Zeitpunkt der Gutschrift des Dienstkleidungszuschusses erkennbar, dass die zum Bezug des Zuschusses berechtigte Person in dem betreffenden Kalenderjahr aus dem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder es länger als ein Jahr unterbricht (Beurlaubung, Elternzeit, längere Krankheit, abzusehende Dienstunfähigkeit etc.), besteht kein Anspruch. Dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis steht der Beginn des einstweiligen Ruhestands (§§ 40 ff. NBG), eine vorläufige Dienstenthebung (§ 38 f. NDiszG) und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) gleich.
5.3
Für Bedienstete, die zum Tragen von Dienstkleidung für Tätigkeiten in Justizvollzugseinrichtungen und für Tätigkeiten in Funktionsbereichen gleichermaßen verpflichtet sind, wird der Bedarf an ausreichenden Bekleidungsteilen ebenfalls durch den Zuschuss nach Nummer 5.1 abgedeckt. Sofern neben dem Bereich, in dem Dienstkleidung zu tragen ist, ein zweiter Funktionsbereich gemäß Nummer 2.3 übertragen wird, werden die Kosten für die erforderliche Bekleidung für diese Funktion durch die Dienststelle übernommen.
5.4
Erfolgte die Gutschrift des Zuschusses nach Nummer 5.1 ganz oder teilweise unberechtigt, hat die oder der Bedienstete das persönliche Bekleidungskonto auszugleichen oder ggf. den Zuschuss zurückzuzahlen. Die Behördenleitung kann aus Billigkeitsgründen von dieser Verpflichtung absehen.
5.5
Wird der den zum Bezug berechtigten Personen jährlich gutgeschriebene Dienstkleidungszuschuss auf dem Bekleidungskonto nicht verbraucht, kann dieser im Folgejahr bis zur Höhe der doppelten Gutschrift angespart werden. Darüber hinaus kann kein Guthaben angespart werden. Eine Auszahlung der Gutschrift erfolgt nicht.
5.6
Die Bewilligung des Dienstkleidungszuschusses erfolgt durch die Beschäftigungsbehörden. Die Entscheidung ist dem LZN zeitnah mitzuteilen. Fallen die Voraussetzungen zur Zahlung des Dienstkleidungszuschusses weg, so hat die Beschäftigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Zahlung zu veranlassen und dies dem LZN mitzuteilen, damit Überzahlungen vermieden werden und die Berechtigung für den Bezug von Dienstkleidung widerrufen wird. Bei einem Wechsel der Dienststelle (Versetzung oder Abordnung) hat die Beschäftigungsbehörde, an die die oder der Bedienstete wechselt, den Wechsel dem LZN mitzuteilen und die Voraussetzungen für die Gewährung des Dienstkleidungszuschusses zu überwachen.
5.7
Erfüllt eine zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtete Person diese Verpflichtung nicht, nachdem sie hierzu von der Beschäftigungsbehörde unter Fristsetzung aufgefordert worden ist, hat die Behörde zu veranlassen, dass die Zahlung des Dienstkleidungszuschusses mit Ablauf der gesetzten Frist eingestellt wird. Ein ggf. bereits gewährter Zuschuss ist zurückzuzahlen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 558)