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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 13 Nds. SVVollzG - Transport 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1Der Transport findet nicht zusammen mit Personen statt, an denen andere Freiheitsentziehungen vollzogen werden. 2Er soll als Einzeltransport durchgeführt werden.