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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 50 UVollzO - Ernährung

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) Der Gefangene wird nach den Bestimmungen der Kostordnung verpflegt.

(2) 1Dem Gefangenen wird gestattet, sich auf seine Kosten durch Vermittlung der Anstalt selbst zu verpflegen. 2Die Verpflegung hat sich im Rahmen einer vernünftigen Lebensweise zu halten (Nr. 18 Abs. 2); sie darf nur von einer Speise- oder Gastwirtschaft bezogen werden, die der Anstaltsleiter bestimmt. 3Der erforderliche Geldbetrag ist vorher bei der Anstaltskasse einzuzahlen; die Selbstbeköstigung endet, wenn der Vorschuss erschöpft ist. 4Ein Gefangener, der sich selbst verpflegt, wird während der Mahlzeiten von anderen Gefangenen getrennt gehalten.