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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 52 UVollzO - Kleidung, Wäsche, Bettlager

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) 1Der Gefangene ist berechtigt, eigene Kleidung und Wäsche zu tragen; er darf eigene Bettwäsche benutzen. 2Soweit die eigenen Sachen ergänzt oder gewechselt werden müssen, können für den Gefangenen Kleidungs- und Wäschestücke in der Anstalt abgegeben und dort abgeholt werden. 3Die Sachen werden durch einen Anstaltsbeamten in Gegenwart des Gefangenen durchgesehen.

(2) 1Soweit der Gefangene nicht über vollständige Kleidung und Wäsche verfügt oder nicht in der Lage ist, für regelmäßigen Wechsel und für Reinigung der eigenen Sachen zu sorgen, wird er mit Anstaltskleidung und Anstaltswäsche ausgestattet. 2Insoweit ist er verpflichtet, Anstaltssachen zu tragen.

(3) 1Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Schonung seiner eigenen Sachen das Tragen von Anstaltskleidung und Anstaltswäsche gestatten. 2Der Anstaltsleiter soll von dieser Befugnis auf Wunsch des Gefangenen namentlich dann Gebrauch machen, wenn dieser freiwillig an der allgemein eingeführten Arbeit teilnimmt.

(4) 1Dem Gefangenen, der gewöhnlich Anstaltskleidung trägt, kann beim Empfang eines Besuchs, bei einer Vorführung, Ausführung oder bei sonstiger Berührung mit der Außenwelt gestattet werden, eigene Kleidung und eigene Wäsche zu tragen. 2Bei einer Vorführung oder Ausführung soll dies die Regel sein.