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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 54 UVollzO - Haftraum. Beleuchtung

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) 1Der Gefangene ist verpflichtet, seinen Haftraum und dessen Einrichtungsgegenstände zu reinigen. 2Der Gefangene haftet für vorsätzliche und fahrlässige Beschädigung von Anstaltseigentum.

(2) Der Anstaltsleiter kann gestatten, das der Haftraum über die vorgeschriebene Zeit hinaus beleuchtet wird.